01.09.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Werbung, die aufdringlich und marktreißerisch ist, ist mit dem Ansehen der Ärzte unvereinbar


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Werbebeschränkung für ärztliche Leistungen
Gesetze:

§ 14 Abs 1 UWG, §§ 53, 53a ÄrzteG

In seinem Erkenntnis vom 20.06.2006 zur GZ 4 Ob 88/06d hatte sich der OGH mit der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" (Werberichtlinie) auseinanderzusetzen:

Das Klagebegehren umfasst wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, nachdem die Werbung einer Diskontkette für Handelswaren auch die Ankündigung einer Botox-Behandlung durch einen Arzt umfasste. Darin wurden unter anderem Rabatte sowie ein "fantastischer Ausblick auf den Stephansdom" angepriesen. Die klagende Partei bezeichnete diese Werbung als aufdringlich und reißerisch und mit dem Standesansehen eines Arztes unvereinbar. Die Beklagten wandten ein, dass es sich um eine kosmetische Behandlung aus der Wellness-Medizin und nicht um einen medizinisch indizierten Eingriff handle, weshalb kein Verstoß gegen das Ärztegesetz vorliege.

Der OGH führte dazu aus: Durch den Verfassungsgerichtshof wurde bereits ausgesprochen, dass gegen die im § 53 Abs 1 ÄrzteG geregelte Werbebeschränkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Nach der Werberichtlinie sind einem Arzt unsachliche Informationen verboten. Eine solche liegt jedenfalls vor, wenn eine Dienstleistung mit einem besonderen Blick auf den Stephansdom beworben wird, weil damit keinerlei Information über die ärztliche Leistung verbunden ist. Solche Ankündigungen, die das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen, sind jedenfalls unzulässig, wenn etwa Gesundheit wie jede andere Ware oder ärztliche Leistungen als Dienstleistung wie jede andere auch dargestellt wird.