08.09.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Der im Gebrauchsmusterrecht verwendete Begriff des erfinderischen Schrittes ist von der im Patentrecht geforderten Erfindungshöhe abzugrenzen und unterliegt demgegenüber geringeren materiellen Schutzvoraussetzungen


Schlagworte: Immaterialgüterrecht, Gebrauchsmuster, erfinderischer Schritt
Gesetze:

§ 3 Abs 1 GMG, § 5 Abs 1 GMG

In seinem Beschluss vom 12.07.2006 zur GZ 4 Ob 3/06d hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Anforderungen an eine Erfindung im Sinne des Gebrauchsmusterrechts zu stellen sind:

Die Klägerin ist Inhaberin eines Gebrauchsmusters betreffend eine Metallabdeckung für Holzprofile, die dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient. Die Beklagte verwendete zu demselben Zweck bei den vor ihr vertriebenen Balkongeländern und Blumenkistchen ein Alu-Hohlprofil, wodurch sich die Klägerin in ihrem Recht als verletzt erachtete. Die Beklagte wandte ein, solche Metallprofile schon vor dem Prioritätstag benutzt zu haben, wodurch ihr ein Vorbenützungsrecht zustehe sowie Nichtigkeit des klägerischen Gebrauchsmusters, weil die zugrunde liegende Lösung nicht neu sei.

Der OGH führte dazu aus: Gemäß § 1 Abs 1 GMG muss eine Erfindung auf einem erfinderischen Schritt beruhen, wobei im Vergleich zu einer Patentierung geringere Anforderungen an die Erfindungsqualität gestellt werden. In Abgrenzung von der für Patente geforderten Erfindungshöhe, genügt für die Anerkennung einer gebrauchsmusterrechtlichen Erfindung eine Lösung, die zwar über die fachmännische Routine hinausgeht, aber für den Durchschnittsfachmann grundsätzlich auffindbar ist. Laut Oberstem Patent- und Markensenat lässt ein erstmals und damit neu erzielter Effekt auf einen erfinderischen Schritt schließen.