08.09.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Bestimmung des § 86 KartG 1988, wonach der Abschluss eines Vergleiches keiner Gebühr unterliegt, bezieht sich nicht auf das Verfahren, für das die gerichtliche Gebühr zufolge § 80 KartG 1988 zu bestimmen ist


Schlagworte: Kartellrecht, gerichtliche Rahmengebühr, Vertriebsvertrag
Gesetze:

§ 86 KartG, § 80 KartG 1988, § 84 KartG 1988, § 91 KartG 2005

In seinem Erkenntnis vom 04.07.2006 zur GZ 16 Ok 2/06 hat sich der OGH mit der Rahmengebühr im Kartellrecht befasst:

Die Antragsgegnerin zeigte am 15. 12. 2004 gem § 30b KartG 1988 "vorsorglich" einen Vetriebsvertrag entsprechend einem beigelegten Muster an. Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte gemäß § 30c KartG 1988 einen Antrag auf Untersagung der Durchführung. In der folgenden Tagsatzung schlossen die Bundeswettbewerbsbehörde und die Antragsgegnerin einen Vergleich. Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die gerichtliche Rahmengebühr mit 3.000 EUR. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass nach § 86 KartG 1988 für gerichtliche Vergleiche überhaupt keine Gebühren zu entrichten seien.

Dazu der OGH: In der Sache bereits abgeschlossene Verfahren sind hinsichtlich der Gebührenbemessung im Rahmen der Übergangsbestimmungen des KartG 2005 den nicht fortzusetzenden Verfahren gleichzuhalten und dementsprechend nach § 91 KartG 2006 insoweit weiter das KartG 1988 anzuwenden. Nach § 86 KartG 1988 unterliegt der Abschluss eines Vergleiches keiner Gebühr. Diese Bestimmung bezieht sich aber schon nach ihrem Wortlaut nur auf die Frage des Abschlusses des Vergleiches und nicht auf das Verfahren, für das die gerichtliche Gebühr zufolge § 80 KartG 1988 zu bestimmen ist. Dies zeigt sich auch aus § 84 KartG 1988, wonach die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt ist.