16.09.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre bloße körperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer "Einfuhr" im Sinn des § 10a Z 3 Markenschutzgesetz nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nach § 10 Abs 1 Z 1 Markenschutzgesetz


Schlagworte: Markenrecht, Strafrecht, Einfuhr, Benutzung
Gesetze:

§ 60 Abs 1 Markenschutzgesetz, § 10 Markenschutzgesetz, § 10a Markenschutzgesetz

In seinem Erkenntnis vom 14.06.2006 zur GZ 13 Os 39/06v hat sich der OGH mit der Einfuhr und Benutzung einer Marke befasst:

Der Angeklagte, der keine Lizenzen zur Benutzung der Marke C***** besitzt, ist Geschäftsführer und Miteigentümer der D***** Gesellschaft mbH, die auch mit außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Produkten der Marke C***** handelt, welche ausschließlich für den US-amerikanischen Raum bestimmt sind. Diese Produkte werden durch die D***** über ihren Geschäftsführer ausschließlich außerhalb des EWR im Wege des Zollausschlussverfahrens verkauft, wobei dafür ein Zollfreilager in L***** zur Verfügung steht. Die Ware wird auf Vorrat oder über Vorbestellung von Kunden angefordert, von einer Spedition verplombt in einen europäischen Hafen gebracht, wiederum verplombt und mittels Spedition in das Zollfreilager gebracht. Nach Überprüfung der Waren erfolgt die Lagerung und der Weiterverkauf in das EWR-Ausland.

Der Angeklagte wurde im Privatanklageverfahren des Vergehens nach § 60 Abs 1 zweiter Fall Markenschutzgesetz schuldig erkannt.

Dazu der OGH: Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre bloße körperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer "Einfuhr" im Sinn des § 10a Z 3 Markenschutzgesetz nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nach § 10 Abs 1 Z 1 Markenschutzgesetz.