16.09.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Der Inhaber des Unternehmens haftet auch für Personen, die in seinem Auftrag aufgrund eines Werkvertrags, eines Bevollmächtigungsvertrags, eines freien Arbeitsvertrags udgl bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Schadenersatz, Unternehmerhaftung
Gesetze:

§ 18 UWG

In seinem Beschluss vom 20.06.2006 zur GZ 4 Ob 92/06t hat sich der OGH mit der Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens befasst:

Ein Mitbewerber erlitt durch einen vom Rechtsanwalt des Beklagten verfassten Brief einen Vermögensschaden.

OGH: Der Inhaber des Unternehmens haftet auch für Personen, die in seinem Auftrag aufgrund eines Werkvertrags, eines Bevollmächtigungsvertrags, eines freien Arbeitsvertrags udgl bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. Wenn auch die Bestimmung des § 18 UWG weit auszulegen ist, setzt sie doch voraus, dass der Täter als Glied der Organisation des Unternehmers gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des OGH werden "im Betrieb (s)eines Unternehmens" im Sinn des § 18 UWG auch Personen tätig, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, aber dennoch - wenngleich in lockerer Form - in den Betrieb eingegliedert und - in welcher Form auch immer - dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind. Eine solche Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmers kann bei einem Rechtsanwalt ohne - wenn auch nur lose - Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Unternehmers nicht angenommen werden.