27.07.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Würde man für den Unfallversicherungsschutz auf den Arbeitszeitbegriff des § 2 AZG oder gar auf die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers abstellen, würde der Schutz davon abhängen, ob der Arbeitgeber über die Arbeitskraft des Versicherten disponieren kann bzw ob das Gesetz dem Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitspflicht einen Entgeltanspruch für einen gewissen Zeitraum einräumt


Schlagworte: Sozialrecht, Arbeitsunfall, Heimweg
Gesetze:

§ 175 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 11.05.2007 zur GZ 10 ObS 19/07b hat sich der OGH mit dem Arbeitsunfall befasst:

OGH: Der Kläger befand sich zum Unfallszeitpunkt bereits auf dem Nachhauseweg, nachdem er seine Arbeit über Weisung des Vorgesetzten beendet hatte; er hatte also nicht vor, nach der Nahrungsaufnahme, wie von § 175 Abs 2 Z 7 ASVG gefordert, wieder an seine Arbeitsstelle zurückzukehren. In diesem Sinn ereignete sich der Unfall - entgegen der in der Revision weiterhin vertretenen Ansicht - nicht "während der Arbeitszeit" iSd § 175 Abs 2 Z 7 ASVG. Würde man die gegenteilige Ansicht vertreten und für den Unfallversicherungsschutz auf den Arbeitszeitbegriff des § 2 AZG oder gar auf die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers abstellen, würde der Schutz davon abhängen, ob der Arbeitgeber über die Arbeitskraft des Versicherten disponieren kann bzw ob das Gesetz dem Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitspflicht einen Entgeltanspruch für einen gewissen Zeitraum einräumt (zB auch während einer Krankheit). Diese Auffassung stünde in einem Widerspruch zur Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG, wonach die Risikosphäre der Unfallversicherung grundsätzlich nach dem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung abgesteckt wird und nicht nach der abstrakten Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers oder dessen Entgeltzahlungspflicht.