16.09.2006 Wirtschaftsrecht

EuGH: Eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft einer Marke muss für den gesamten Teil des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates nachgewiesen werden


Schlagworte: Markenrecht, Unterscheidungskraft, Benutzung
Gesetze:

Art 3 Abs 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)

Mit Urteil vom 07.09.2006 zur GZ C-108/05 hat sich der EuGH mit der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft einer Marke befasst:

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bovemij Verzekeringen NVund dem Benelux-Markenamt wegen dessen Weigerung, das Zeichen EUROPOLIS auf Grund fehlender Unterscheidungskraft (das niederländische Wort POLIS bezeichne gewöhnlich einen Versicherungsvertrag; EURO sei ein derart viel gebrauchter Begriff, dass ihm jede selbständige Unterscheidungskraft fehle) als Marke einzutragen. Bovemij brachte vor, das betreffende Zeichen werde seit 1988 von der Europolis BV, einer Tochtergesellschaft von Bovemij, rechtmäßig als Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet.

Dazu der EuGH: Art 3 Abs 3 ist dahin auszulegen, dass die Eintragung einer Marke nur dann auf der Grundlage dieser Bestimmung zulässig ist, wenn nachgewiesen wird, dass diese Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft in dem gesamten Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder - im Fall des Beneluxgebiets - in dem gesamten Teil des Beneluxgebiets erworben hat, in dem ein Eintragungshindernis besteht.

Bei einer Marke, die aus einem oder mehreren Wörtern einer Amtssprache eines Mitgliedstaats oder des Beneluxgebiets besteht, muss, wenn das Eintragungshindernis nur in einem Sprachgebiet des Mitgliedstaats oder im Fall des Beneluxgebiets in einem von dessen Sprachgebieten vorliegt, festgestellt werden, dass die Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft in diesem gesamten Sprachgebiet erworben hat. In dem so definierten Sprachgebiet ist zu prüfen, ob die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil dieser Kreise die fragliche Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.