22.09.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Das Eintragungshindernis des § 4 Abs 1 Z 4 Markenschutzgesetz ist bereits dann erfüllt, wenn die strittige Wortfolge zumindest in einer der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat


Schlagworte: Markenrecht, beschreibender Charakter, Eintragungshindernis
Gesetze:

§ 4 Abs 1 Markenschutzgesetz

In seinem Erkenntnis vom 12.07.2006 zur GZ 4 Ob 38/06a hat sich der OGH mit dem Eintragungshindernis des § 4 Abs 1 Z 1 Markenschutzgesetz befasst:

OGH: Ein Zeichen, das rein beschreibenden Charakter hat, erfüllt das Eintragungshindernis des § 4 Abs 1 Z 4 Markenschutzgesetz. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf das damit bezeichnete Objekt (Unternehmen, Ware, Dienstleistung) verstanden werden. Das ist der Fall, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Dabei genügt es, wenn die strittige Wortfolge zumindest in einer der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat.

Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Wortfolge "Shopping City" beschreibenden Charakter iSv § 4 Abs 1 Z 4 leg cit hat. Auch wenn diese Bezeichnung in der englischen Sprache nicht gebräuchlich sein mag (dort würde wohl "Shopping Mall" verwendet), ist ihr doch ohne besonderen Denkaufwand zumindest auch eine Bezugnahme auf ein besonders großes Einkaufszentrum zu entnehmen.