22.09.2006 Wirtschaftsrecht

EuGH: Eine nationale Vorschrift, die die Erschöpfung des Verbreitungsrechts in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks vorsieht, das vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird, ist gemeinschaftswidrig


Schlagworte: Urheberrecht, Erschöpfung des Verbreitungsrechts
Gesetze:

Art 4 Abs 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10)

In seinem Urteil vom 12.09.2006 zur GZ C-479/04 hat sich der EuGH mit der Erschöpfung des Verbreitungsrechts befasst:

Das dänische Unternehmen Laserdisken ApS macht geltend, Art 4 Abs 2 lasse den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in ihrem jeweiligen nationalen Recht eine Erschöpfungsregel nicht nur für in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachte, sondern auch für in Drittstaaten in den Verkehr gebrachte Werke aufzustellen oder beizubehalten.

Dazu der EuGH: Art 4 Abs 2 regelt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts. Danach erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt. Aus dem klaren Wortlaut von Art 4 Abs 2 ergibt sich in Verbindung mit der 28. Begründungserwägung dieser Richtlinie, dass die betreffende Bestimmung den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit lässt, eine andere Erschöpfungsregel als die der Gemeinschaftserschöpfung vorzusehen.