06.10.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Das Leistungsschutzrecht des Herstellers eines Schallträgers entsteht originär


Schlagworte: Urheberrecht, Schutzrechte, originäres Recht
Gesetze:

§ 76 Abs 1 UrhG, § 34 Abs 1 IPRG, §§ 81ff UrhG

In seinem Erkenntnis vom 09.08.2006 zur GZ 4 Ob 135/06s hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Geltendmachung von Leistungsschutzrechten durch den Tonträgerhersteller iSd § 76 Abs 1 UrhG davon abhängt, ob ihm entsprechende Rechte vom Urheber oder Interpreten eingeräumt wurden:

Der Kläger ist Musikproduzent und hat als solcher für eine Musikgruppe zwei CDs hergestellt. Nachdem der Vertrag durch den Rechtsvertreter der Gruppe aufgekündigt worden war, produzierte der Beklagte, der ebenfalls als Musikproduzent tätig ist und dessen Unternehmenssitz sich in Deutschland befindet, eine weitere CD. Auf seiner Homepage bot der Beklagte allerdings nicht nur die von ihm produzierte CD, sondern auch Kopien der vom Kläger produzierten CDs ohne dessen Einwilligung an, wodurch sich der Kläger in seinen Leistungsschutzrechten verletzt erachtete, weil diese Tonträger auch in Österreich erhältlich gewesen seien.

Der OGH führte dazu aus: Das Urheberrechtsgesetz gewährt dem Hersteller eines Schallträgers aufgrund der von ihm erbrachten technisch-organisatorischen sowie wirtschaftlichen Leistung Schutz. Dieses Recht entsteht originär und ist daher von einer Zustimmung des Urhebers oder Interpreten des aufgenommenen Stückes völlig unabhängig. Es ist daher allein auf die Leistung des Herstellers abzustellen, auch wenn diese unrechtmäßig oder unter der Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten Dritter erfolgt ist. Rechtlich unerheblich ist daher auch, ob zwischen dem Produzenten und dem Interpreten eine vertragliche Beziehung vorliegt. Für die Frage, ob in einem bestimmten Staat ein Immaterialgüterrecht zusteht, ist die Rechtsordnung jenes Staates heranzuziehen, für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird.