13.10.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Vereinbarung einer Betriebspflicht führt nicht automatisch zur Beurteilung des Vertrags als Pachtvertrag


Schlagworte: Vertragsrecht, Pacht, Miete, Betriebspflicht
Gesetze:

§§ 1090 ff ABGB, MRG

In seinem Erkenntnis vom 26.07.2006 zur GZ 3 Ob 253/05k hat sich der OGH mit der Abgrenzung Unternehmenspacht - Geschäftsraummiete befasst:

OGH: Jedenfalls inhaltliche Regelungen in einem Bestandvertrag, die einen Zusammenhang mit dem MRG herstellen, können einen wesentlichen Gesichtspunkt für die rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrags als Miet- oder Pachtvertrag nach der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls bilden, weil in solchen nicht allein eine Rechtsvorstellung - die ja selbstverständlich irrig sein kann - zum Ausdruck gebracht wird, sondern die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmt werden, etwa wenn bestimmte Kündigungsgründe nach dem MRG angesprochen werden. Richtig ist, dass die Vereinbarung einer Betriebspflicht nicht überbewertet werden darf und jedenfalls nicht automatisch zur Beurteilung des Vertrags als Pachtvertrag führt. Dass der Bezeichnung des Vertrags als Miete oder Pacht zumindest in Grenzfällen Indizwirkung beizumessen ist, ist wohl überwiegende Ansicht geworden.