13.10.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Tankgutscheine erfüllen den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 5 UWG und stellen daher eine nach dem Wettbewerbsrecht zulässige Zugabe dar


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Tankgutscheine, Zugabe, Preisvergleich
Gesetze:

§ 9a aBs 2 Z 5 UWG

In seinem Beschluss vom 09.08.2006 zur GZ 4 Ob 102/06p hatte sich der OGH mit der Frage nach der Zugabeneigenschaft von Tankgutscheinen auseinanderzusetzen:

Die Streitteile sind jeweils Herausgeber von Tageszeitungen, wobei die beklagte Partei ein Abonnement mit der Zugabe von Tankgutscheinen im Wert von EUR 30,- bewarb. Die klagende Partei begehrte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach es die beklagte Partei zu unterlassen habe, unentgeltliche Gutscheine anzubieten, weil hierin ein unzulässiges Koppelungsgeschäft vorliege. Die beklagte Partei entgegnete, dass es sich um eine zulässige Zugabe handle, weil der Markt für Treibstoff transparent sei und die Gutscheine wie Bargeld Verwendung finden würden.

Der OGH führte dazu aus: Der Zweck des Zugabentatbestands ist darauf gerichtet, eine Preisverschleierung zu verhindern. Dem Kunden darf die Möglichkeit nicht verwehrt werden, gleichartige Waren verschiedener Anbieter miteinander vergleichen zu können. Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten und deren Wert daher ausschließlich durch die Höhe dieses Betrages bestimmt werden, sind zulässig, weil dieser Wert von vornherein feststeht. Dem entspricht daher ein Gutschein, der lediglich zum verbilligten Bezug einer Ware berechtigt, nicht. Es kommt auch nicht auf die Kenntnis des Konsumenten an, sondern es reicht bereits die Möglichkeit, dass dieser sich aufgrund der Transparenz des Marktes über die Preise kundig machen kann, um dadurch Vergleiche vornehmen zu können.