13.10.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Auch im Abwicklungsstadium kann eine Aktiengesellschaft eine Änderung ihrer Satzung durchführen, soweit der Zweck der Abwicklung nicht entgegensteht


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Firmenänderung, Liquidation, Sperrjahr
Gesetze:

§ 4 Abs 1 AktG, §§ 203, 205 bis 215 AktG, § 18 Abs 2 HGB

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 15/05g hatte sich der OGH mit der Zulässigkeit der Änderung des Firmenwortlautes einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft auseinanderzusetzen:

Von den Vorinstanzen wurde die begehrte Eintragung der Firmenänderung in Verbindung mit der entsprechenden Satzungsänderung mit der Begründung abgelehnt, dass eine Firmenänderung im Liquidationsstadium dem Zweck der Abwicklung entgegenstehe und wegen des Widerspruchs zum Grundsatz der Firmenwahrheit unzulässig sei. Die Antragstellerin verfolgte mit der beabsichtigten Aufnahme eines neuen Firmenbestandteils den Zweck, zum einen die Zugehörigkeit zur Muttergesellschaft und zum anderen die Abgrenzung zu den sonstigen Gesellschaften der Unternehmensgruppe zum Ausdruck zu bringen.

Der OGH führte dazu aus: Für eine Aktiengesellschaft, die sich im Abwicklungsstadium befindet, gelten dieselben Vorschriften wie für eine werbende Aktiengesellschaft, sofern der Zweck der Abwicklung nicht entgegensteht. Grundsätzlich kann daher die Satzung einer aufgelösten AG geändert werden. Nachdem im vorliegenden Fall das Sperrjahr bereits abgelaufen ist, stehen einer Firmenänderung keine sachlichen Gründe entgegen. Ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob die Firmenkontinuität bis zum dritten Gläubigeraufruf aufrecht zu erhalten ist, und die Firmenänderung in dieser Phase zur Vermeidung von Unklarheiten und Unsicherheiten im Geschäftsverkehr unzulässig ist, kann daher offen bleiben.