20.10.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Dass der Betreiber eines Vergnügungsparks den "Kundenstock" zur Verfügung stellt, kann zur Qualifizierung der Bestandverhältnisse als Pachtvertrag nichts beitragen


Schlagworte: Vertragsrecht, Pacht, Miete, Vergnügungspark, Kundenstock
Gesetze:

§§ 1090 ff ABGB, MRG

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 123/05i hat sich der OGH mit der rechtlichen Qualifikation von Bestandverhältnissen in Vergnügungsparks befasst:

OGH: Der Umstand, dass ein Vergnügungspark typischerweise eine nicht unerhebliche Besucherfrequenz aufweist, kann zur Qualifizierung als Pachtverhältnis nichts beitragen, zumal dies auch auf jeden Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten in einer Geschäftsstraße zutrifft, ohne dass sich ein einzelner Vermieter darauf berufen kann, einen "Kundenstock" dadurch bereitzustellen, dass er bestimmte allgemeine Aktivitäten in der Umgebung des Bestandobjektes setzt, die die Attraktivität des Standorts für potenzielle Kunden des Bestandnehmers erhöhen.

Es entspricht stRsp, dass sich für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht keine allgemein gültigen Regeln aufstellen lassen, sondern stets nur unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles entschieden werden kann, ob Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht vorliegt.