20.10.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Personengesellschafter sind grundsätzlich als selbständig erwerbstätig anzusehen; es liegt daher keine unselbständige bewilligungspflichtige Tätigkeit iSv § 2 Abs 2 AuslBG vor


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Fremdenrecht, unselbständige bewilligungspflichtigen Tätigkeit
Gesetze:

§ 2 Abs 2 AuslBG, § 2 Abs 4 AuslBG, § 164 HGB, § 4 Abs 1 EGG

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 208/05i hat sich der OGH mit der Kommanditerwerbsgesellschaft und der unselbständigen bewilligungspflichtigen Tätigkeit iSv § 2 Abs 2 AuslBG befasst:

OGH: § 4 Abs 4 AuslBG bestimmt, dass eine Beschäftigung iSd Abs 2 insbesondere auch dann vorliegt, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Der Einschreiter (polnischer Staatsangehöriger) ist alleiniger Komplementär der Kommanditerwerbsgesellschaft. Gemäß § 164 HGB iVm § 4 Abs 1 EGG sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung des Komplementärs, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht hinausgeht, nicht widersprechen. Damit kommt dem Einschreiter schon von Gesetzes wegen ein maßgebender Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu, worin ein wesentliches Abgrenzungskriterium zur unselbständigen bewilligungspflichtigen Tätigkeit erblickt wird. Personengesellschafter sind grundsätzlich als selbständig erwerbstätig anzusehen.