20.10.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Das in § 136 Abs 3 GewO vorgesehene Vertretungsrecht von Unternehmensberatern besteht nur "im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung", also soweit es für die Durchführung der Beratung erforderlich ist; die Erstellung von Gesellschaftsverträgen und Eingaben an das Firmenbuch sind nicht mehr von der Gewerbeberechtigung erfasst


Schlagworte: Gewerbeordnung, Unternehmensberater, Vertretungsrecht, Gesellschaftsvertrag, Notariatsakt
Gesetze:

§ 136 GewO, § 8 RAO, § 1 lit b WinkelschreibereiV, § 1 UWG

In seinem Beschluss vom 09.08.2006 zur GZ 4 Ob 111/06m hat sich der OGH mit dem Vertretungsrecht von Unternehmensberatern befasst:

Die Beklagten haben im Rahmen ihrer Tätigkeit als Unternehmensberater Gesellschaftsverträge und Eingaben an das Firmenbuch verfasst. Die Mandanten unterschrieben diese Schriftstücke anlässlich von Notariatsterminen, bei denen die für das Firmenbuch erforderlichen Notariatsakte erstellt wurden. Das erfolgte durch notarielle Mantelung der von den Beklagten vorbereiteten Privaturkunden.

Dazu der OGH: Das in § 136 Abs 3 GewO vorgesehene Vertretungsrecht von Unternehmensberatern besteht nur "im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung", also soweit es für die Durchführung der Beratung erforderlich ist. Als betriebswirtschaftliche "Problemlösung" kann zwar auch die Entscheidung für eine bestimmte Gesellschaftsform angesehen werden. Der Berater wird aber nur im Vorfeld dieser Entscheidung tätig. Ihre rechtliche Umsetzung durch Erstellung eines Gesellschaftsvertrags und von Eingaben an das Firmenbuch gehört nicht mehr zu seinem typischen, nämlich betriebswirtschaftlich geprägten Tätigkeitsgebiet; sie ist daher auch nicht mehr von seiner Gewerbeberechtigung erfasst. Damit ist ein solches Verhalten ein Verstoß gegen das Vertretungsrecht der Rechtsanwälte, das sich aus § 8 RAO ergibt und speziell für das Verfassen von Rechtsurkunden in § 1 lit b WinkelschreibereiV normiert ist.