20.10.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Auch eine marktschreierische Anpreisung kann einen sachlich nachweisbaren Tatsachenkern enthalten, der nach § 2 UWG zu beurteilen ist


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Spitzenstellungswerbung
Gesetze:

§ 2 UWG

In seinem Beschluss vom 09.08.2006 zur GZ 4 Ob 146/06h hat sich der OGH mit Spitzenstellungswerbung befasst:

Die Vorinstanzen haben die Werbung mit den Slogans "Immer Nr. 1! Im Preis, Auswahl und Service", "Nr. 1-Preise ohne Wenn und Aber!", "Österreichs Nr. 1! ohne Wenn und Aber" sowie sinnähnliche Worte der Spitzenstellungs- oder Alleinstellungswerbung verboten, die Beseitigung derartige Werbeslogans enthaltende Werbeprospekte angeordnet und der Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung erteilt.

Dazu der OGH: Im Zweifel ist immer eine ernstgemeinte Behauptung anzunehmen. Auch eine marktschreierische Anpreisung kann einen sachlich nachweisbaren Tatsachenkern enthalten, der nach § 2 UWG zu beurteilen ist. Hält sich die Beurteilung der Werbeaussagen als nicht bloß reklamehafte Übertreibung, sondern als ernstgemeinte Behauptung einer Spitzenstellung im Rahmen der Rechtsprechung, bildet deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.