09.11.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Eine Vereinbarung nach § 17 Abs 5 PSG darf nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht


Schlagworte: Privatstiftungsrecht, In-sich-Geschäft
Gesetze:

§ 17 Abs 5 PSG

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 155/06x hat sich der OGH mit In-Sich-Geschäften bei der Privatstiftung befasst:

OGH: Nach § 17 Abs 5 PSG bedürfen Rechtsgeschäfte einer Privatstiftung - wenn diese keinen Aufsichtsrat hat - mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Eine derartige Vereinbarung darf nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt ist, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden. Dabei ist kein strenger Maßstab zu Grunde zu legen.