09.11.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Das UN-Kaufrecht steht dem Käufer bei Vertragsverletzung durch den Verkäufer ein Leistungsverweigerungsrecht zu


Schlagworte: UN-Kaufrecht, Leistungsverweigerungsrecht, Schutzrecht, Patent
Gesetze:

UN-K

In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 10 Ob 122/05x hat sich der OGH mit dem UN-Kaufrecht befasst:

OGH: Dem Schuldner steht im Anwendungsbereich des UN-K die Möglichkeit offen, die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages zu erheben und seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis der Vertragspartner zur gleichzeitigen Erbringung der Gegenleistung bereit ist. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft den Schuldner, da nach allgemeinen Regeln des UN-K grundsätzlich derjenige Vertragspartner die tatsächlichen Voraussetzungen jener Vorschrift zu behaupten und zu beweisen hat, aus der er einen Vorteil für sich herleitet. Ausnahmsweise können aus Gründen der Billigkeit beispielsweise die größere Beweisnähe oder unzumutbare Beweisschwierigkeiten zu einer Umkehr der Beweislastverteilung führen.

Zu den von Art 42 UN-K erfassten Schutzrechten gehören Patente jedweder Art, auch Verfahrenspatente, da der Patentschutz auch die durch das patentierte Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse schützt. Die Verkäuferhaftung fürRechtsmängel ist infolge des zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Schutzrechts eines Dritten nach Art 42 Abs 1 lit a und b UN-K territorial begrenzt, weshalb der Verkäufer nur für eine Schutzrechtsfreiheit in bestimmten Staaten und nicht für eine weltweite Schutzrechtsfreiheit einzustehen hat. Er haftet zunächst dafür, dass die Ware nach dem Recht des Staates, in dem sie weiterverkauft oder in dem sie verwendet werden soll, schutzrechtsfrei ist, sofern die Parteien diesen Verwendungsstaat bei Vertragsabschluss in Betracht gezogen haben. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft den Käufer.