09.11.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Dem sonst für die Unterscheidung zwischen Miete und Pacht besonders wesentlichen Kriterium der Betriebspflicht wird in dem Fall, in dem lediglich für den Zweck des in Aussicht genommenen Unternehmens noch gar nicht geeignete Räumlichkeiten überlassen werden, weniger Bedeutung zugemessen


Schlagworte: Vertragsrecht, Pacht, Miete, Betriebspflicht
Gesetze:

§§ 1090 ff ABGB, MRG

In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 1 Ob 147/06h hat sich der OGH mit der Abgrenzung Unternehmenspacht - Geschäftsraummiete befasst:

OGH: Bei der Unterscheidung zwischen Geschäftslokalmiete und Unternehmenspacht kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an. Unternehmenspacht liegt in der Regel dann vor, wenn ein lebendes Unternehmen, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des good will gehört, übergeben wird. Nach stRsp kann Gegenstand einer Unternehmenspacht auch ein stillgelegter oder erst zu gründender Betrieb sein. In diesem Fall sind allerdings die Anforderungen für die Annahme von Unternehmenspacht strenger; es kann nur dann, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt, Pacht angenommen werden. Es reicht aber die Pflicht des Bestandnehmers aus, mit den beigestellten sachlichen Mitteln ein Unternehmen bestimmter Art zu betreiben und dieses bei Vertragsbeendigung zu überlassen. Dem sonst für die Unterscheidung zwischen Miete und Pacht besonders wesentlichen Kriterium der Betriebspflicht wird in dem Fall, in dem lediglich für den Zweck des in Aussicht genommenen Unternehmens noch gar nicht geeignete Räumlichkeiten überlassen werden, weniger Bedeutung zugemessen.