09.11.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Eine Vereinsmitgliedschaft soll nur aus wichtigen, das Mitglied belastenden Gründen gegen dessen Willen verloren gehen


Schlagworte: Vereinsrecht, Ausschluss
Gesetze:

VerG

In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 1 Ob 152/06v hat sich der OGH mit dem Vereinsauschluss befasst:

OGH: Eine Vereinsmitgliedschaft soll nur aus wichtigen, das Mitglied belastenden Gründen gegen dessen Willen verloren gehen. Der Vereinsausschluss als strengste Strafe setzt daher die Verwirklichung solcher Gründe voraus. Eine restriktive Auslegung wichtiger Gründe ist jedenfalls dann geboten, wenn es um die Mitgliedschaft in einem Verein geht, der rechtlich oder faktisch Monopolcharakter hat.