16.11.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Zweck des § 9a Abs 2 Z 5 UWG ist, Zugaben vom Verbot auszunehmen, durch die der Preis der Hauptware nicht verschleiert wird


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Zugaben, verschleiert
Gesetze:

§ 9a UWG

In seinem Beschluss vom 13.09.2006 zur GZ 3 Ob 143/05h hat sich der OGH mit den Zugaben iSd § 9a UWG befasst:

OGH: Nach stRsp ist Zweck des § 9a Abs 2 Z 5 UWG, Zugaben vom Verbot auszunehmen, durch die der Preis der Hauptware nicht verschleiert wird. Nicht verschleiert wird der Preis der Hauptware nicht nur dann, wenn der Gutschein gegen Bargeld eingelöst werden kann, sondern auch dann, wenn er eine aufrechenbare Forderung verbrieft, deren Wert gleich Bargeld feststeht.