16.11.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: In jenen Fällen, in denen die Schlichtungseinrichtung nach den Vereinsstatuten erst im Anlassfall von den Streitparteien zu konstituieren ist, beginnt die sechsmonatige Frist des § 8 Abs 1 VerG erst zu laufen, wenn die anrufende Partei die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung dieser Einrichtung leistet


Schlagworte: Vereinsrecht, Instanzenzug, Schlichtungseinrichtung, Schiedsgericht, ordentliches Gericht
Gesetze:

§ 8 VerG, Art 6 Abs 1 EMRK

In seinem Beschluss vom 21.09.2006 zur GZ 8 Ob 78/06p hat sich der OGH mit Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis befasst:

OGH: Voraussetzung der Anrufung der ordentlichen Gerichte bei Streitigkeiten über privatrechtliche Ansprüche wie den unberechtigten Ausschluss ist die Ausschöpfung des in den Vereinssatzungen vorgesehenen Instanzenzuges. Dies gilt auch für die neue Regelung des § 8 VereinsG. Grundsätzlich kann daher erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 8 Abs 1 VerG eine etwaige Unrechtmäßigkeit eines Ausschlusses bzw einer Aberkennung eines Ehrentitels des Vereinsmitgliedes gerichtlich festgestellt werden. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen sind die ordentlichen Gerichte ohne vorherige Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges zur Entscheidung über die Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Instanz berufen, etwa wegen eklatanten Verstoßes gegen die - aufgrund der verstärkten Grundrechtsbindung bei der Satzung von Vereinsstatuten - anzuwendenden Grundsätze des fair trial des Art 6 MRK.

In jenen Fällen, in denen die Schlichtungseinrichtung nach den Vereinsstatuten erst im Anlassfall von den Streitparteien zu konstituieren ist, beginnt die sechsmonatige Frist erst zu laufen, wenn die anrufende Partei die erforderliche Mitwirkung an der Konstituierung dieser Einrichtung leistet. Die bloße Anrufung des im Anlassfall einzurichtenden Schiedsgerichtes ohne statutengemäße Benennung der Schlichtungseinrichtungsmitglieder kann die sechsmonatige Frist des § 8 Abs 1 VerG noch nicht auslösen.