16.11.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Firma einer GmbH muss nicht nur den Bestimmungen des § 5 GmbHG entsprechen; sie darf "darüber hinaus" auch nicht der Regelung des § 18 Abs 2 HGB zuwiderlaufen; widerspricht der beabsichtigte Firmenwortlaut den einschlägigen Firmenbildungsvorschriften, kann dies also nicht durch eine Berufung auf den Grundsatz der Firmenwahrheit umgangen werden


Schlagworte: Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Firmenwahrheit, Firmenbildungsvorschriften
Gesetze:

§ 18 Abs 2 HGB, § 19 Abs 2 HGB, § 5 GmbHG

In seinem Beschluss vom 31.08.2006 zur GZ 6 Ob 157/06s hat sich der OGH mit der Problemstellung einer Kollision der Anforderungen des § 19 Abs 2 HGB mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit nach § 18 Abs 2 HGB in jenem Fall, in dem die Sachfirma der namensgebenden GmbH zum Unternehmensgegenstand der KG/KEG in Widerspruch steht, befasst:

OGH: Der OGH hat bereits mehrfach im Zusammenhang mit der Bildung einer Personenfirma gemäß § 5 GmbHG auf die Notwendigkeit der Beachtung des Grundsatzes der Firmenwahrheit hingewiesen. Ein genereller "Vorrang" des Grundsatzes der Firmenwahrheit gegenüber den Firmenbildungsvorschriften ist daraus aber nicht ableitbar.

Die Firma einer GmbH muss nicht nur den Bestimmungen des § 5 GmbHG entsprechen; sie darf "darüber hinaus" auch nicht der Regelung des § 18 Abs 2 HGB zuwiderlaufen. Widerspricht der beabsichtigte Firmenwortlaut den einschlägigen Firmenbildungsvorschriften, kann dies also nicht durch eine Berufung auf den Grundsatz der Firmenwahrheit umgangen werden. Die Firma ist dann eben nicht eintragungsfähig.