23.11.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Das Besitzen iSv § 10a Z 2 MSchG kann nicht mit einstweiliger Verfügung verboten werden, da damit ein nicht umkehrbarer Zustand geschaffen würde


Schlagworte: Markenrecht, einstweilige Verfügung, nicht umkehrbarer Zustand
Gesetze:

§ 10a Z 2 MSchG, §§ 378 ff EO

In seinem Beschluss vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 134/06v hat sich der OGH mit einstweiligen Verfügungen im Markenrecht befasst:

OGH: Einstweilige Verfügungen dürfen auch im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ein unbeschränktes Verbot des Besitzes von Waren würde zweifellos einen solchen irreversiblen Zustand schaffen: Der Beklagten wäre jedes Inverkehrbringen untersagt, worunter auch ein Export in das vom Verbot nicht erfasste Ausland fiele. Bei einer Verwahrung durch Dritte bliebe ihr Besitz aufrecht. Sie müsste die Waren daher derelinquieren. Daran ändert auch die Einschränkung des begehrten Verbots auf den Besitz "zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens" nichts: Denn bei einem Unternehmen, dass die betroffene Ware anbietet und vertreibt, kann der Besitz - von hier nicht erkennbaren Fallgestaltungen abgesehen - von vornherein nur diesen Zweck haben.