23.11.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Sittenwidriges Handeln iSd § 1 UWG ist dann nicht anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Sittenwidrigkeit, Genehmigung der Verwaltungsbehörde
Gesetze:

§ 1 UWG

In seinem Beschluss vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 152/06s hat sich der OGH mit § 1 UWG befasst:

OGH: Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Maßgeblich ist daher, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Vertretbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist. Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen.