30.11.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Befugnisse der BWB reichen so weit, wie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist an Hand des verfolgten und gegenüber dem Adressaten angegebenen Zweck zu beurteilen


Schlagworte: Kartellrecht, Bundeswettbewerbsbehörde, Befugnisse, Auskunftsverweigerungsrecht, Geständnis, Vertraulichkeit
Gesetze:

KartG, § 11a Abs 1 WettbG

In seinem Beschluss vom 11.10.2006 zur GZ 16 Ok 7/06 hat sich der OGH mit dem Kartellrecht und der Untersuchungsbefugnis der Bundeswettbewerbsbehörde befasst:

OGH: Die Befugnisse der BWB reichen so weit, wie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist an Hand des verfolgten und gegenüber dem Adressaten angegebenen Zweck zu beurteilen. Ermittlungen sind nicht auf Tatsachen beschränkt, die unmittelbar die Tatbestandsvoraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes betreffen, sondern umfassen auch Informationen über den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, innerhalb dessen der Verfahrensgegenstand der den Auftrag auslösenden Untersuchung beurteilt werden muss.

Das österreichische Kartellverfahrensrecht kennt kein ausdrückliches Auskunftsverweigerungsrecht. Fragen, die auf ein Geständnis abzielen, müssen jedoch nicht beantwortet werden. Die Vertraulichkeit einer geforderten Auskunft ist grundsätzlich kein Grund, ihre Erteilung zu verweigern, soweit ausreichende Sicherheit vor Preisgabe und unbefugter Verwertung der betreffenden Informationen gewährleistet ist.