02.08.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 10 Abs 1 Satz 2 AÜG normiert den Vorrang eines auf den Überlasser-Betrieb anzuwendenden Kollektivvertrags


Schlagworte: Arbeitskräfteüberlassungsrecht, Kollektivvertrag
Gesetze:

§ 10 Abs 1 AÜG

In seinem Erkenntnis vom 09.05.2007 zur GZ 9 ObA 123/06p hat sich der OGH mit dem AÜG befasst:

OGH: Nach § 10 Abs 1 Satz 2 AÜG bleiben Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, "unberührt". Damit wird der Vorrang eines auf den Überlasser-Betrieb anzuwendenden Kollektivvertrags normiert.