30.11.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Das Einfüllen einer Ware in ein durch eine fremde Marke gekennzeichnetes Behältnis stellt dann keine Markenbenutzungshandlung iSd § 10a MSchG dar, wenn mangels Außenwirkung der Nutzung keine Gefahr besteht, dass Dritte die Marken im Behältnis als Herkunftshinweis für die im Behältnis gelagerte Ware auffassen können


Schlagworte: Markenschutzrecht, Einfüllen, Behältnis, Markenbenutzungshandlung, Außenwirkung
Gesetze:

§ 10a Z 1 MSchG

In seinem Beschluss vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 158/06y hat sich der OGH mit der Frage befasst, inwieweit durch Einfüllen einer Ware in ein durch eine fremde Marke gekennzeichnetes Behältnis Markenrechte verletzt werden:

OGH: Im konkreten Fall wird der Tank weder befüllt in Verkehr gebracht, noch erlangen Dritte bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Gases Kenntnis von den am Tankinnendeckel angebrachten Marken. Damit besteht mangels Außenwirkung der Nutzung keine Gefahr, dass Dritte die Marken im Tank als Herkunftshinweis für das im Tank gelagerte Gas auffassen können.