07.12.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Für den Begriff der Verwechslungsgefahr im Bereich des Markenschutzes besteht ein Maßstab, der gemeinschaftsweit einheitlich ist und durch den EuGH bereits konkretisiert wurde


Schlagworte: Markenschutzrecht, Identität, Verwechslungsgefahr, Verjährung
Gesetze:

§ 10 Abs 1 Z 1 u. Z 2 MSchG

In seinem Erkenntnis vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 124/06y hatte sich der OGH mit der Verwechslungsgefahr iSd § 10 Abs 1 Z 2 MSchG auseinanderzusetzen:

Beide Streitteile betreiben unter einer sehr ähnlichen Bezeichnung Hotels, wobei der Kläger Inhaber einer entsprechenden national und international registrierten Wortmarke ist. Hinsichtlich des Verfahrens, welches aufgrund des Unterlassungsbegehrens des Klägers eingeleitet wurde, vereinbarten die Streitparteien zunächst Ruhen des Verfahrens, um eine Entscheidung des Österreichischen Patentamtes abzuwarten. Rund drei Jahre nach der erfolgten Entscheidung begehrte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, woraufhin die Beklagte den Einwand erhob, das Verfahren sei nicht gehörig fortgesetzt worden und der Unterlassungsanspruch bereits verjährt. Die Vorinstanzen folgten zwar dieser Ansicht nicht, dennoch wurde das Klagebegehren mangels Verwechslungsfähigkeit der Hotelbezeichnungen abgewiesen.

Der OGH führte dazu aus: Die Anwendung des § 10 Abs 1 Z 1 MSchG setzt die Identität der betreffenden Zeichen voraus. Diese Prämisse liegt jedoch noch nicht vor, wenn zwei Wortmarken auf gleiche Weise ausgesprochen werden. Die Anwendung der Z 2 leg cit erfordert hingegen das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Ob eine solche besteht, ist Gegenstand einer Einzelentscheidung, wobei der dabei anzuwendende Maßstab gemeinschaftsweit einheitlich ist und insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke nicht in ihren Einzelheiten, sondern in ihrer Gesamtheit erfasst, wobei noch zusätzlich davon auszugehen ist, dass die betreffenden Marken in der Regel nicht gleichzeitig wahrgenommen werden. Auch eine Verjährung des Unterlassungsanspruches ist auszuschließen, weil der Beklagte weiterhin die streitgegenständliche Bezeichnung für sein Hotel verwendete und den gesetzwidrigen Zustand damit aufrechterhielt.