14.12.2006 Wirtschaftsrecht
OGH: Für die Zulassung oder Nichtzulassung von Aktionären, die sich entgegen § 107 Abs 3 AktG nicht rechtzeitig angemeldet haben, ist eine Zuständigkeit der Hauptversammlung anzunehmen
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Hauptversammlung, Anmeldung
Gesetze:
§ 107 Abs 3 AktG
In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ 4 Ob 101/06s hat sich der OGH mit der Frage befasst, welche Folgen das Unterbleiben der Anmeldung gem § 107 Abs 3 AktG hat:
OGH: Aus einem Umkehrschluss zu § 107 Abs 3 AktG folgt, dass Aktionäre, die sich nicht rechtzeitig angemeldet haben, nicht zugelassen werden müssen. Damit wird die Entscheidung über die Zulassung zur Abstimmung zu einer Ermessensentscheidung. Für die Zulassung oder Nichtzulassung von Aktionären, die sich entgegen § 107 Abs 3 AktG nicht rechtzeitig angemeldet haben, ist eine Zuständigkeit der Hauptversammlung anzunehmen.