21.12.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Nachweis der außerbücherlichen Rechtsänderung und der daraus resultierenden Unrichtigkeit des Grundbuchs ist es ausreichend, wenn in Form einer notariellen Amtsbestätigung auf Grund der Einsicht in das Firmenbuch bestätigt wird, dass eine Rechtsnachfolge gem § 142 HGB stattgefunden hat


Schlagworte: Handelsrecht, Grundbuchsrecht, Geschäftsübernahme, Amtsbestätigung, Firmenbuch, Übernahmevertrag
Gesetze:

§ 142 HGB, § 136 GBG

In seinem Beschluss vom 03.10.2006 zur GZ 5 Ob 204/06w hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob für die Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG im Fall einer "Geschäftsübernahme" nach § 142 HGB allein die Vorlage einer notariellen Beurkundung über die Eintragung dieses Geschäftsfalls im Firmenbuch ausreicht:

OGH: Die Anwachsung nach § 142 HGB umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen der Personengesellschaft, daher auch das Liegenschaftseigentum und führt zur Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass es weiterer (besonderer) Übertragungsakte bedürfte. Der Vorgang einer Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung gemäß § 142 HGB kann beim Eigentum an Liegenschaften durch Berichtigung im Grundbuch gem § 136 GBG nachvollzogen werden. Zum Nachweis der außerbücherlichen Rechtsänderung und der daraus resultierenden Unrichtigkeit des Grundbuchs ist es ausreichend, wenn in Form einer notariellen Amtsbestätigung (§§ 76 Abs 1 lit j, 89a Abs 1 Z 2 NO) auf Grund der Einsicht in das Firmenbuch bestätigt wird, dass eine Rechtsnachfolge gemäß § 142 HGB von der als Eigentümerin im Grundbuch einverleibten Personengesellschaft auf die Antragstellerin stattgefunden hat. Der Vorlage des Übernahmevertrags bedarf es nicht, weil darin - jedenfalls keine unmittelbar dinglich wirkenden - Ausnahmen von der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 HGB wirksam vereinbart werden können.