21.12.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Die generelle Unzulässigkeit einer Urteilsveröffentlichung kann aus § 25 Abs 3 UWG nicht abgeleitet werden


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Urteilsveröffentlichung, Kosten
Gesetze:

§ 25 UWG, § 1 UWG, § 1295 Abs 2 ABGB

In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ 4 Ob 175/06y hat sich der OGH mit der Urteilsveröffentlichung befasst:

OGH: § 25 Abs 3 UWG enthält keine abschließende Regelung zur Zulässigkeit von Urteilsveröffentlichungen oder von - grundsätzlich gleich zu beurteilenden - Mitteilungen über den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen. Sein Regelungsgegenstand ist die Veröffentlichung auf Kosten des unterlegenen Beklagten. Daraus kann nur der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Veröffentlichung ohne gerichtliche Ermächtigung nicht vom Beklagten zu finanzieren ist. Die generelle Unzulässigkeit kann aus dieser Bestimmung aber nicht abgeleitet werden.

Die Unzulässigkeit kann sich im Einzelfall aus § 1 UWG oder aus dem allgemeinen Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB ergeben. Dabei ist aber die Information der Öffentlichkeit über eine für die Gegenseite nachteilige Entscheidung nicht von vornherein als sittenwidrig anzusehen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Irreführung über den Inhalt oder die Tragweite der Entscheidung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen wird, oder ob sonst sachfremde Motive derart im Vordergrund stehen, dass die Veröffentlichung ungeachtet des grundsätzlich bestehenden Rechts auf wahrheitsgemäße Information der Öffentlichkeit als sittenwidrig angesehen werden muss.