21.12.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund gegeben ist, den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH abzuberufen, ist auch das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen und auch deren allfällige Verfehlungen zu berücksichtigen


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Gesellschafter-Geschäftsführer, Abberufung, Interessenabwägung
Gesetze:

§ 16 Abs 2 GmbHG

In seinem Beschluss vom 09.11.2006 zur GZ 6 Ob 190/06v hat sich der OGH mit der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers befasst:

OGH: Nach § 16 Abs 2 GmbHG in Verbindung mit §§ 117, 127 HGB kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH aus einem wichtigen Grund abberufen werden; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Nach stRsp des OGH ist ein wichtiger Grund im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde. Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen, es ist also eine Gesamtschau vorzunehmen. Dass in diese Gesamtschau - neben der bisherigen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten - das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen ist und auch deren allfällige Verfehlungen zu berücksichtigen sind, entspricht der herrschenden Auffassung.