28.12.2006 Wirtschaftsrecht

OGH: Aus dem Fehlen einer Umstellungspflicht für unveränderte alte Eintragungen sind keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit der Weiterverwendung einer früheren Währungseinheit nach Einführung des Euro als gesetzlichen Zahlungsmittels bei Neueintragungen zu ziehen


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Kommanditgesellschaft, Firmenbuch, Umstellung Schilling-Euro
Gesetze:

1.Euro-JuBeG, §4 Z6 FBG, §10 Abs1 FBG, §175 HGB

In seinem Beschluss vom 09.11.2006 zur GZ 6 Ob 244/06k hat sich der OGH mit der Frage der Währungsumstellung auf Euro in Bezug auf die Eintragung einer im Firmenbuch in Schilling eingetragenen Kommanditeinlage befasst:

OGH: Aus dem Fehlen einer Umstellungspflicht für unveränderte alte Eintragungen sind keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit der Weiterverwendung einer früheren Währungseinheit nach Einführung des Euro als gesetzlichen Zahlungsmittels bei Neueintragungen zu ziehen. Daher ist der von den Revisionsrekurswerbern gezogene Schluss, aus dem Umstand, dass in Firmenbuchauszügen noch Währungsangaben auf Schilling lauten dürften, sei "konsequenter Weise" auch die Zulässigkeit von Änderungseintragungen auf Schillingbeträge abzuleiten, verfehlt. Auch das Argument, die Revisionsrekurswerber hätten ein Interesse an der Dokumentation des Alters ihrer Gesellschaft durch Anführung der Währungsbezeichnung Schilling, ist nicht stichhaltig, ist doch auch nicht ansatzweise erkennbar, wieso der Gesetzgeber gerade Personenhandelsgesellschaften, für die im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften keine näheren Vorschriften über die Euro-Umstellung bestehen, ein derartiges Interesse an der Dokumentation ihres Alters durch Angabe einer überholten Währungsbezeichnung zubilligen wollte.