04.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Dem Gesellschafter-Geschäftsführer steht im Falle eines Widerrufs der Einwilligung zur Ausübung einer konkurrierenden Tätigkeit kein Stimmrecht zu


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Konkurrenzverbot, Widerruf, Stimmrecht
Gesetze:

§ 39 Abs 4 GmbHG

In seinem Beschluss vom 12.10.2006 zur GZ 6 Ob 139/06v hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Gesellschafter im Hinblick auf die § 39 Abs 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wenn eine Interessenkollision besteht:

Im Zuge einer Generalversammlung sollte ein Widerruf betreffend die Einwilligung, wonach der Gesellschafter-Geschäftführerin Konkurrenztätigkeiten erlaubt seien, beschlossen werden. Die dazu erforderliche Mehrheit kam allerdings nicht zustande, woraufhin die klagenden Gesellschafter einen Widerspruch zu Protokoll erklärten, weil der Gesellschafter-Geschäftführerin kein Stimmrecht zustehe. Diese habe gegen das Wettbewerbsverbot und ihre Treuepflichten verstoßen. Die Beschlüsse seien daher für nichtig zu erklären. Nachdem wegen der behaupteten Verletzung des Konkurrenzverbots ein Verfahren eingeleitet wurde, vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens, um auf dessen Beweisergebnisse zurückgreifen zu können. Von der Gegenseite wurde schließlich die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und eingewandt, die Klägerinnen hätten das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, weshalb die Ansprüche nunmehr verjährt seien.

Der OGH führte dazu aus: Nach herrschender Auffassung steht dem Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht zu, wenn er von seiner Verpflichtung, das gesetzliche Konkurrenzverbot einzuhalten, entbunden werden soll. Eine solche Zustimmung kann jederzeit durch einen einfachen Gesellschafterbeschluss widerrufen werden, sofern jedoch die Befreiung vom Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, ist entweder die Zustimmung des Gesellschafters oder ein wichtiger Grund erforderlich, um davon Abstand nehmen zu können. Reicht im Einzelfall ein einfacher Gesellschafterbeschluss für den Widerruf aus, kommt dem Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht zu, weil für den contrarius actus keine strengeren Voraussetzungen gelten können als für den ursprünglichen Akt. Wird ein Gesellschafterbeschluss angefochten, kann mit diesem Begehren auch der Antrag auf Feststellung tatsächlich zustande gekommener Beschlüsse verbunden werden.