11.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Für die Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, ist Zurückhaltung geboten; § 1 UWG darf nicht dazu dienen, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes ohne weiteres zu unterlaufen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Domainrecht, Verkehrsgeltung
Gesetze:

§ 1 UWG, § 9 UWG

In seinem Beschluss vom 17.10.2006 zur GZ 4 Ob 185/06v hat sich der OGH mit dem Domainrecht und der Verkehrsgeltung befasst:

Die Klägerin benützt als Berechtigte die prioritätsältere Domain "tirol.com" als Firmenschlagwort und als Internetportal und bezieht Einnahmen aus der Vermarktung von Werbebannern für ihr Internetportal, das 1999 bereits rund 500.000 Zugriffe pro Monat erzielte. Der Beklagte betreibt seit 1999 unter "tirolcom.at" eine Erotikplattform im Internet mit vorwiegend pornografischem und sexuellem Inhalt.

Dazu der OGH: Für die Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, ist Zurückhaltung geboten. § 1 UWG darf nicht dazu dienen, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes ohne weiteres zu unterlaufen. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt daher nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen.