11.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum geschäftlichen Verkehr iSd Wettbewerbsrechts gehört auch die Schuldner- und Rechtsberatung durch einen Verein, wenn an diesem ein Mitgliedsbeitrag zu leisten ist, dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, zum geschäftlichen Verkehr, Verein, Schuldnerberatung, Rechtsberatung, Mitgliedsbeitrag, Barauslagen
Gesetze:

UWG, § 8 Abs 3 RAO

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 205/06k hat sich der OGH mit dem Begriff "geschäftlicher Verkehr" des UWG befasst:

OGH: Zum geschäftlichen Verkehr iSd Wettbewerbsrechts gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. Auch ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, kann diese Voraussetzung erfüllen.

Gleiches muss für die "Schuldnerberatung" durch einen Verein gelten, die notwendigerweise auch Rechtsberatung ist und den Mitgliedsbeitrag zahlenden Personen dadurch Vorteile bringt, dass sie sich die Inanspruchnahme hiezu befugter Personen ersparen. Da für die Beratung ein "Mitgliedsbeitrag" zu leisten ist, dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten), dient die Beratungstätigkeit dem wirtschaftlichem Vorteil des Vereins.