18.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Ist angesichts der technischen Gegebenheiten der Erwerb nur einer der beiden Waren oder Dienstleistungen ohne die andere wirtschaftlich nicht sinnvoll, muss aus Sicht des Verbrauchers von einer Funktionseinheit ausgegangen werden


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Zugaben, Funktionseinheit
Gesetze:

§ 9a UWG

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 162/06m hat sich der OGH mit Zugaben iSd § 9a UWG befasst:

OGH: Zugabe ist nach stRsp ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung (oder unter Angabe eines die Unentgeltlichkeit verschleiernden Scheinpreises) angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muss mit der Hauptware (Hauptleistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, dass er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluss zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein. Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinn des § 9a UWG ist, dass die gekoppelten Waren im Verhältnis von Hauptsache und (unentgeltlicher) Zugabe stehen. Dies trifft vor allem dann nicht zu, wenn etwa für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird.

Bei der Beurteilung unzulässiger (weil die Zugabe verschleiernder) Koppelungen ist darauf abzustellen, ob das Angebot eine willkürliche Zusammenfassung von ihrer Art nach verschiedenen Waren oder Dienstleistungen umfasst. Als Kriterien für das Vorliegen einer Funktionseinheit kommen neben dem Inhalt des konkreten Angebots und dem Verbraucherverhalten auch technische Gegebenheiten, wie etwa die Unentbehrlichkeit der einen Ware oder Dienstleistung für die Nutzung der anderen in Frage. Vernünftige wirtschaftliche Interessen des Abnehmers an der Koppelung des Angebots sind gleichfalls zu berücksichtigen.