02.08.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Tätigkeit einer Informationsangestellten im Verkauf ist derselben Berufsgruppe zuzurechnen wie der Beruf einer Einzelhandelskauffrau.


Schlagworte: Sozialrecht, Berufsunfähigkeitspension, Verweisungstätigkeit, Berufsgruppe, Informationsangestellte, Einzelhandelskauffrau
Gesetze:

§ 273 ASVG, § 255 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 11.05.2007 zur GZ 10 ObS 186/06k hat sich der OGH mit der Berufsunfähigkeitspension befasst:

OGH: Ein Versicherter darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. Verlangen nämlich die möglichen Verweisungstätigkeiten keine ähnliche Ausbildung und keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sind sie schon nicht derselben Berufsgruppe zuzurechnen. Die Tätigkeit einer Informationsangestellten im Verkauf ist jedenfalls derselben Berufsgruppe zuzurechnen wie der Beruf einer Einzelhandelskauffrau.

Eine Berufsgruppe ist nach der Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass die darin enthaltenen Berufe eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Das Abstellen auf eine "ähnliche Ausbildung" und "gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" impliziert, dass für die Beurteilung möglicher Verweisungsberufe keineswegs eine gleiche Ausbildung und gleiche Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sind. In die Berufsgruppe einer der kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe 3 zugehörigen Einzelhandelskauffrau wären beispielsweise auch einfache Ein- und Verkaufstätigkeiten einzureihen, die ihrer Wertigkeit nach der Beschäftigungsgruppe 2 angehören. Ausgeschlossen wäre lediglich eine Verweisung auf Tätigkeiten, bei denen es sich um (Hilfs-)Arbeitertätigkeiten handelt. In diesem Sinn hat der OGH auch schon in der bisherigen Judikatur die Verweisbarkeit einer kaufmännischen Angestellten, die eine kaufmännische Lehre absolviert hatte und zuletzt als Lebensmittelverkäuferin in einem Lagerhaus tätig war, auf die Tätigkeit einer Informationskraft im Handel bejaht und auch ausgesprochen, dass mit einer solchen Verweisung kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist.