18.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: In Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und § 7 UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, vergleichende Werbung
Gesetze:

§ 1 UWG, § 2 UWG, § 7 UWG

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 179/06m hat sich der OGH mit der vergleichenden Werbung befasst:

OGH: Vergleichende Werbung setzt nicht voraus, dass Mitbewerber namentlich genannt werden. Es genügt, wenn erkennbar auf sie Bezug genommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Konkurrenten sehr klein und daher leicht überschaubar ist.

In Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und § 7 UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen.