18.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Eine Werbung mit der "Bestpreisgarantie" ist dann nicht irreführend, wenn der Werbende den Markt in zumutbarer Weise beobachtet und auf bekannt werdende Preisunterschiede angemessen reagiert


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Bestpreisgarantie
Gesetze:

§ 2 UWG

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 203/06s hat sich der OGH mit der "Bestpreisgarantie-"Werbung befasst:

Die Erstbeklagte wirbt mit folgender "Bestpreisgarantie": "Wir garantieren den besten Preis. Sehen Sie das identische Produkt innerhalb von zwei Wochen woanders günstiger, so erhalten Sie den Differenzbetrag sofort in bar ausgezahlt." Ihre Filialleiter beobachten den regionalen Markt (Auslagen, Werbeaktivitäten, Aktionsangebote) und reagieren auf günstigere Preise mit einer Preissenkung oder mit der Entfernung des Produkts aus dem Angebot. Die Klägerin bot - bei einem allerdings nur geringfügig überschneidenden Sortiment - gleiche Produkte deutlich billiger an als die Erstbeklagte.

Dazu der OGH: Bei einer "Bestpreisgarantie" genügt es zwar nicht, wenn der Ankündigende die Rückzahlung im Einzelfall leistet, es im Übrigen aber bei den höheren Preisen belässt. Vielmehr erwartet ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums, dass der Werbende seine Ware zu den jeweils niedrigsten ihm bekannten oder bekannt werdenden Preisen anbietet.