18.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Es spricht für das Vorliegen einer gegen § 9a UWG verstoßenden Zugabenankündigung, wenn für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Haupt- und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar dem Preis der Hauptware gleichkommt


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Zugaben, Scheinpreis
Gesetze:

§ 9a UWG

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 206/06g hat sich der OGH mit Zugaben iSd § 9a UWG befasst:

OGH: Ein Verstoß gegen § 9a UWG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. Es spricht für das Vorliegen einer gegen § 9a UWG verstoßenden Zugabenankündigung, wenn für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Haupt- und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar dem Preis der Hauptware gleichkommt.

Die Kalkulation des Anbieters und nicht der Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise entscheidet, ob ein Scheinpreis vorliegt. Auch wenn aber der Preis der Nebenware kein bloßer Scheinpreis ist, weil der Anbieter den Preis der Nebenware ordnungsgemäß kalkuliert hat, so ist die Ankündigung dennoch wettbewerbswidrig, wenn der Gesamtpreis so niedrig ist, dass in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten.