18.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Einstweilige Verfügungen nach § 24 UWG können auch ohne Gefährdungsbescheinigung, besonderer Dringlichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" erlassen werden


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, einstweilige Verfügung
Gesetze:

§ 24 UWG

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 210/06w hat sich der OGH mit einstweiligen Verfügungen gemäß § 24 UWG befasst:

OGH: Nach § 24 UWG können einstweilige Verfügungen zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auch dann erlassen werden, wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Die dort vorgesehene Gefährdungsbescheinigung ist daher nicht erforderlich. Auch das Fehlen einer besonderen "Dringlichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" ist im Gesetz nicht als Hindernis für eine einstweilige Verfügung vorgesehen.