18.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Eine einem Organ einer Gesellschaft zugestellte, diese Gesellschaft betreffende Mitteilung ist eine an die Gesellschaft, also die nach § 1330 ABGB Verletzte, gerichtete Mitteilung; in einem solchen Fall liegt daher noch keine öffentliche Mitteilung vor


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrverletzung, öffentliche Äußerung, juristische Person, Organe, Briefgeheimnis
Gesetze:

§ 1330 ABGB

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 6 Ob 184/04h hat sich der OGH mit der öffentlichen Verbreitung ehrverletzender Äußerungen befasst:

OGH: Auch juristischen Personen kommt das Recht auf Ehre zu. Eine juristische Person ist von Äußerungen betroffen, die sich gegen ihre Organe richten, wenn die verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Der Anspruch nach § 1330 ABGB setzt voraus, dass in die Ehre und in den Ruf eingreifende Tatsachenmitteilungen öffentlich verbreitet wurden. Hiefür reicht es schon aus, dass die unwahre Behauptung gegenüber einer einzigen vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte. Die Mitteilung ist dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird. Die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss.

Eine einem Organ einer Gesellschaft zugestellte, diese Gesellschaft betreffende Mitteilung ist eine an die Gesellschaft, also die nach § 1330 ABGB Verletzte, gerichtete Mitteilung. In einem solchen Fall liegt daher noch keine öffentliche Mitteilung vor. Es fällt in die Sphäre der Klägerin, dafür zu sorgen, dass unternehmensbezogene, an ihre Organe oder leitenden Angestellten adressierte Briefe an Unbefugte nicht weitergegeben werden. Bei der Zustellung an seine Privatadresse ist es wiederum Sache des Organs, für die Vertraulichkeit zu sorgen. Ein Fehlverhalten des Organs muss der Gesellschaft zugerechnet werden. Der Setzung eines besonderen Vertraulichkeitsvermerks auf dem Poststück bedarf es bei der Zustellung an Organe und leitende Angestellte im Hinblick auf das Briefgeheimnis und die den Organen obliegende Sorgfaltspflicht gegenüber ihrem Unternehmen nicht.