24.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Wird eine registrierte Marke vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen, ist regelmäßig - und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind - Ähnlichkeit anzunehmen


Schlagworte: Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Verwechslungsgefahr, Wiederholungsgefahr
Gesetze:

§ 10 MSchG, § 9 UWG

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 154/06k hat sich der OGH mit der Verwechslungsgefahr bei Übernahme eines Zeichens und zum Wegfall der Wiederholungsgefahr befasst:

OGH: Wird eine registrierte Marke vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen, ist regelmäßig - und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind - Ähnlichkeit anzunehmen. Sogar ein schwaches Zeichen wird verletzt, wenn es zur Gänze übernommen wird, innerhalb des übernehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt.

Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach stRsp besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlungen als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften (vollstreckbaren) Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seiner Willensänderung bestehen. Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht aus, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wurde.