24.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Einem Handelsunternehmen, das regelmäßig Aktionsware verkauft, kann nicht zugemutet werden, vorher für jeden einzelnen Posten Studien zur voraussichtlichen Nachfrage in Auftrag zu geben


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Aktionsware, Warenvorrat, Nachfrage, Sorgfaltsmaßstab
Gesetze:

§ 2 UWG

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 201/06x hat sich der OGH mit dem Warenvorrat von Aktionsware und der Irreführung des Kunden befasst:

OGH: Wird im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt, so erwartet der Kunde, dass der Werbende mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in seiner Macht Stehende getan habe, um einen der normalen Nachfrage genügenden Warenvorrat anbieten zu können. Dabei werden Kundenerwartungen regelmäßig nicht enttäuscht, wenn attraktive Waren binnen weniger Stunden ausverkauft sind. Mit welcher Nachfrage gerechnet werden muss, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Anlehnung an frühere Verkaufszahlen reicht grundsätzlich aus. Eine professionelle Marktanalyse zu verlangen würde den Sorgfaltsmaßstab überspannen.