24.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung erforderlich


Schlagworte: Urheberrecht, Werknutzungsrecht, konkludent
Gesetze:

§ 26 UrhG

In seinem Beschluss vom 21.11.2006 zur GZ 4 Ob 212/06i hat sich der OGH mit dem Werknutzungsrecht befasst:

OGH: Nach stRsp können Werknutzungsrechte auch konkludent erteilt und auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung erforderlich. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwerten, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Vereinbarung eines Werknutzungsrechts mit ein.