31.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Dass eine nachträgliche Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnis des Mangels seitens des Käufers eine Rügeobliegenheit auslöst, obwohl der Verkäufer die Vertragswidrigkeit sogar positiv kannte, würde der Wertung des Art 40 UNK, die den bösgläubigen Verkäufer als nicht schutzwürdig ansieht, krass zuwiderlaufen


Schlagworte: UN-Kaufrecht, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Gesetze:

Art 40 UNK

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 6 Ob 257/06x hat sich der OGH mit dem UN-Kaufrecht befasst:

OGH: Art 40 UNK entlastet den Käufer von seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Art 38 und 39 UNK, wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder kennen musste und ihn trotzdem nicht offenbart hat. Es wäre unbillig und überflüssiger Formalismus, in diesem Fall vom Käufer zu verlangen, den Verkäufer über solche Mängel zu unterrichten, die diesem schon bekannt sind oder sein müssen. Art 40 UNK befreit den Käufer hingegen dann nicht mehr von seiner Rügeobliegenheit, wenn der Verkäufer ihm die Mängel rechtzeitig offenbart hat; diese Offenbarung muss aber nach völlig einhelliger Ansicht vor oder spätestens bei Übergabe der Ware erfolgen.

Dass eine nachträgliche Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnis des Mangels seitens des Käufers eine Rügeobliegenheit auslöst, obwohl der Verkäufer die Vertragswidrigkeit sogar positiv kannte, würde der Wertung des Art 40 UNK, die den bösgläubigen Verkäufer als nicht schutzwürdig ansieht, krass zuwiderlaufen.