31.01.2007 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei der Haftung nach Art 17 CMR handelt es sich um eine für vermutetes Verschulden mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab für die Zeit zwischen der Übernahme des Gutes zur Erfüllung der frachtrechtlichen Verpflichtungen und seiner Ablieferung; die Begriffe "Übernahme und "Ablieferung" sind vertragsautonom auszulegen


Schlagworte: Frachtführer, Haftung, Übernahme, Ablieferung
Gesetze:

Art 17 CRM, §§ 1295 ff ABGB

In seinem Erkenntnis vom 30.11.2006 zur GZ 3 Ob 132/06t hat sich der OGH mit der Haftung des Frachtführer gem Art 17 CMR befasst:

OGH: Bei der Haftung nach Art 17 CMR handelt es sich um eine für vermutetes Verschulden mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab für die Zeit zwischen der Übernahme des Gutes zur Erfüllung der frachtrechtlichen Verpflichtungen und seiner Ablieferung. Die Begriffe "Übernahme und "Ablieferung" sind vertragsautonom auszulegen. Die genannte Haftungsverschärfung ist für die vereinbarte Transportdauer gerechtfertigt, weil sich der Frachtführer entsprechend darauf einstellen und die erforderliche Sorgfalt aufwenden kann. Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist. Übernahme iSd Art 17 CMR ist aber nur die Entgegennahme zum Zwecke der Beförderung, nämlich zur Erfüllung der frachtvertraglichen Pflichten. Die Übernahme bedeutet den Erwerb des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes zum Zweck der alsbaldigen Beförderung und enthält ein Willenselement.